Geschlechtliche Identität

Katholikenkomitee begrüßt neues Selbstbestimmungsgesetz

Als eine „Meilenstein“ bezeichnet die ZdK-Präsidentin Irme Stetter-Karp das neue Gesetz. Gleichzeitig richtete sie eine Forderung an die Kirche.

Bundeskabinett hat den Entwurf zum Selbstbestimmungsgesetz beschlossen. © TanyaJoy - stock.adobe.com

Das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) begrüßt das neue Selbstbestimmungsgesetz, das das Bundeskabinett am Mittwoch in Berlin auf den Weg gebracht hat. Es sei "ein guter Tag für Selbstbestimmung und Menschenwürde", sagte die Präsidentin des höchsten repräsentativen Gremiums des deutschen Laien-Katholizismus, Irme Stetter-Karp. Zugleich rief sie die Kirche auf, ähnliche Reformen auch in den eigenen Reihen umzusetzen.

Das neue Gesetz, über das der Bundestag voraussichtlich im Herbst abstimmen wird, sei ein "Meilenstein" und ziehe endlich einen Schlussstrich unter das über 40 Jahre alte Transsexuellengesetz, "das dem Grundgesetz nie würdig war".

Beratungsangebote für Minderjährige ausbauen

Stetter-Karp fügte hinzu, das Gesetz könne nur ein erster Schritt sein, dem weitere folgen müssten: "Ich bin der festen Überzeugung, dass der Einsatz für die verbesserte gesellschaftliche Teilhabe von trans* und inter* Menschen mit der Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes nicht enden darf. Es gibt noch viel zu tun."

Zum Beispiel müssten die Beratungsangebote besonders für Minderjährige ausgebaut werden. Auch die katholische Kirche müsse sich bei dem Thema bewegen und mehr tun für die "Anerkennung der Rechte von trans* und inter* Menschen" in den eigenen Reihen. Die Kirche sei aufgefordert, "das Selbstbestimmungsrecht zu achten und zu schützen" und niemanden zu sanktionieren, der davon Gebrauch mache.

Geschlechter und Vornamen können geändert

Im Vorfeld hatte das Katholikenkomitee die Zielsetzung des Gesetzes begrüßt, eine einheitliche Regelung für die Änderung von Geschlecht und Vornamen im Personenstandsregister herbeizuführen, die auf einer selbstbestimmten Entscheidung der Betroffenen beruhe. Auch sei es richtig, "dass diese Entscheidung klar von der Entscheidung über körperliche Veränderungen durch medizinische Maßnahmen getrennt wird".

Künftig sollen transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen einfacher ändern können. Das sieht das Selbstbestimmungsgesetz vor, das das Kabinett am Mittwoch in Berlin auf den Weg brachte.

Zur Änderung des Geschlechtseintrags soll künftig eine "Erklärung mit Eigenversicherung" gegenüber dem Standesamt ausreichen. Sie soll drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden. Die Entscheidung kann dann frühestens nach einem Jahr geändert werden.

Transsexuellengesetz soll abgelöst werden

Bei Minderjährigen bis 14 Jahren entscheiden die Sorgeberechtigten. Ab 14 Jahren können Minderjährige die Erklärung selbst abgeben, sofern eine Zustimmung der Sorgeberechtigten vorliegt. In Streitfällen muss ein Familiengericht im Sinne des "Kindeswohls" entscheiden. Die Reform betrifft nicht geschlechtsangleichende Operationen.

Das Offenbaren der früheren Namen oder Geschlechtszugehörigkeit ist laut Entwurf grundsätzlich verboten. Betroffene können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Nennt jemand bewusst die frühere Identität und es tritt für den Betroffenen ein Schaden ein, wird ein Bußgeld fällig. Es gibt allerdings Ausnahmen, etwa wenn die Nennung aus rechtlichen Gründen erfolgt.

Nachgebessert wurde der Gesetzentwurf mit Blick auf das Hausrecht: Danach ist es weiterhin möglich, Personen, die ihren Geschlechtseintrag geändert haben, über das Hausrecht den Zutritt etwa zu Schutzräumen wie Frauenhäuser oder auch Saunen und Fitnessstudios zu verweigern. Zudem geht der Entwurf auf Bedenken des Bundesinnenministeriums ein und ermöglicht Sicherheitsbehörden, die Identität von Personen nachzuverfolgen.

Die Regelung soll das Transsexuellengesetz ablösen, das vor einer Änderung des Geschlechtseintrags zwei psychiatrische Gutachten vorsah. Das Bundesverfassungsgericht hatte Teile dieses Gesetzes als verfassungswidrig eingestuft. (kna)