Corona-Gegner in München

Demonstration oder Gottesdienst?

Da die Zahl der Demonstranten höher war als genehmigt, deklarierten Querdenker ihre Veranstaltung schnell zum Gottesdienst um. Die Polizei tat sich damit schwer, weil Religionsfreiheit in Deutschland ein hoher Wert ist.

 

Eine Querdenker-Demonstration in München hat sich zum Gottesdienst erklärt. Das hat für Diskussionen gesorgt. (Archivbild) © imago

Karlsruhe/München – Die Religionsfreiheit ist in der Bundesrepublik ein hohes Gut und durch das Grundgesetz geschützt. Dort heißt es im Artikel 4 lapidar: "Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich." Ungestörte Religionsausübung werde gewährleistet. Was sagt das aber darüber aus, wenn sich wie jetzt in München Teilnehmer einer "Querdenker"-Demonstration nicht wie angekündigt zu einer Kundgebung zusammenfinden, sondern ihre Veranstaltung zum Gottesdienst umfirmieren? Geht das?

Religiöses Geschen im Grundgesetz - Plausibilitätskontrolle statt Definitionsmacht

Die Definitionsmacht über vermeintliches oder tatsächliches religiöses Geschehen liegt aus verfassungsrechtlicher Sicht zunächst einmal bei den Menschen, die es praktizieren. Der Staat will sich grundsätzlich heraushalten. Denn die Frage, ob Dritte etwas mit einem Bekenntnis anfangen können oder nicht, spielt keine Rolle. Aber der Staat kann trotzdem eine "Plausibilitätskontrolle" in die Wege leiten. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Beispiel eine Reihe von Kriterien angelegt, wenn eine religiöse Gruppe den Körperschaftsstatus beansprucht und damit in vielen rechtlichen Fragen Vorteile erlangt. So muss die Gemeinschaft eine gewisse Größe haben, auf Dauer angelegt sein und rechtstreu zur Verfassung stehen.

Zusammenkunft rechtfertigt keinen Gottesdienst

Ohne nähere Begründung abgelehnt wurde in Karlsruhe vor zwei Jahren der Antrag der satirischen "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters". Die 1. Kammer des Ersten Senats befand lediglich, eine weltanschauliche Betätigung sei nicht plausibel gemacht worden. Der Bonner Jura-Professor Christian Hillgruber sieht es ähnlich. Zwar seien Gottesdienste und Versammlungen auch spontan möglich und zulässig, aber die schlichte Behauptung, das jeweilige Zusammenkommen stelle einen Gottesdienst dar, reiche nicht, um in den Genuss des Schutzes der Religionsfreiheit zu kommen. Der Staat dürfe Glaubensinhalte nicht bewerten, aber "anhand der äußeren Umstände als Indikatoren prüfen, ob ein ernsthaftes religiöses Anliegen vorliegt".

Was genau einen Gottesdienst ausmacht, ist rechtlich nicht definiert. Anders ist das bei einer Versammlung, die sich auf den Artikel 8 des Grundgesetzes berufen kann, bei der es primär um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung geht. Veranstalten darf Gottesdienste prinzipiell jedermann, eine bestimmte Rechtsform ist nicht nötig. Eine Anmeldung ist nur erforderlich, wenn öffentlicher Raum entgegen der üblichen Nutzung genutzt wird. Kann etwa der Straßenverkehr dadurch nicht mehr wie gewohnt fließen, bräuchte es eine Sondernutzungserlaubnis.

Vermeintlicher Gottesdienst in München

Hätte sich im Münchner Fall die Polizei dazu durchgerungen, den angeblichen Gottesdienst aufzulösen, hätten die Veranstalter zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit das Verwaltungsgericht bemühen können. Indes wertet Hillgruber schon das Anmelden der Veranstaltung als Kundgebung als wesentlichen Anhaltspunkt dafür, dass es sich "bei dem vermeintlichen Gottesdienst um einen Etikettenschwindel handelt".

Eine spontane "Umwidmung" zum Gottesdienst sei zwar nicht kategorisch ausgeschlossen, hätte sich aber "aus dem Ablauf der ursprünglich politisch motivierten Versammlung plausibel erklären lassen" müssen. Dass der Freistaat Demonstrationen und Gottesdienste unter freiem Himmel anders bewertet, darf also genau nicht als Begründung dienen.

Politik und Kirchen verärgert

Vermutlich hätte es auch vor Gericht wenig geholfen, dass der frühere TV-Pfarrer Jürgen Fliege flankiert von zwei weißen Särgen mit Deutschlandfahne ein paar andächtige Worte an die Münchner Gemeinde richtete. Einige trugen Grablichter und quittierten Flieges Ansprache mit einem lauten "Amen". Laut Polizeibericht hatten die Ordnungshüter ihre liebe Mühe. Inhalte und Charakter eines Gottesdienstes seien erkennbar gewesen, heißt es. Deshalb ließ man die Veranstalter zunächst gewähren.

Entsprechend verärgert reagierten Politik und Kirchen, die das Grundrecht der freien Religionsausübung instrumentalisiert sahen. Abzuwarten bleibt, was die in der bayerischen Landeshauptstadt angekündigte behördeninterne "rechtliche Aufarbeitung" ergibt. Vielleicht ist alles auch ganz einfach: Gottesdienste sind Gottesdienste, und Demonstrationen sind Demonstrationen. (kna)

Dieser Artikel gehört zum Schwerpunkt Corona - Pandemie